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Corona  

Weitere Restriktionen für den Sport - 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft

Seit dem 24. November gelten verschärfte Maßnahmen für den Sportbetrieb im Freistaat

Mit der am 24. November 2021 in Kraft getretenen und zunächst bis zum 15. Dezember 2021 befristeten Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wurden die Vorgaben für die Sportausübung im Freistaat nochmals verschärft.

Der BTTV hat daraufhin seine Hygiene- und Verhaltensregeln umgehend aktualisiert, wobei die Ausführungen lediglich "allgemeingültig" sein können, weil je nach Rahmenbedingungen vor Ort unterschiedliche Regelungen herrschen. Die Hygieneregeln für diverse Zielgruppen sind im "Corona"-Download-Bereich der BTTV-Homepage einseh- und abrufbar.

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen betreffend den bayerischen Sport im Überblick:

Regelungen für sog. Hotspots
In den Landkreisen und Städten mit einer Inzidenz von über 1000 ist ein Sportbetrieb vollständig untersagt. Dies bedeutet, dass weder Training noch Wettspielbetrieb stattfinden dürfen. Es ist auch möglich, dass die zuständigen Behörden vor Erreichen dieser 1000er-Grenze Sportstätten schließen bzw. den Sportbetrieb unterbinden. Wir bitten alle unsere Mitgliedsvereine sowie Spielerinnen und Spieler, sich an getroffene Vorgaben zu halten.

Regelungen außerhalb der Hotspots
Ohne unter die staatlich festgelegte Hotspotregelung zu fallen, ist ein Sportbetrieb in Bayern - Training und Wettkampf, indoor und outdoor - grundsätzlich, aber mit zusätzlichen Vorgaben unter "2G plus" möglich.
Der Zugang zur Sportstätte und -anlage sowie die Teilnahme am Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
- Personen, die geimpft sind,
- Personen, die als genesen gelten,
- Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind und
- zusätzlich über einen Testnachweis verfügen.
Ausnahmen sind dabei die folgenden Personengruppen, die getesteten Personen gleichgestellt sind und folglich weiterhin Zutritt bei "2G plus" haben:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Schultestungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt auch für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 12- bis 17 Jahren)
- noch nicht eingeschulte Kinder
Ausgenommen sind außerdem ungeimpfte bzw. nicht als genesene geltende Mitarbeiter/Ehrenamtliche der Vereine, die allerdings an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen negativen PCR-Test nachweisen müssen.

 

Weitere spezifische Regelungen, die zudem für alle Sportarten gelten, sind am besten den Handlungsempfehlungen und Schutzmaßnahmen des BLSV zu entnehmen, die durch eine Sammlung von FAQs (häufig gestellte Fragen) alle Begleitumstände beleuchtet.

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