Wer es im Wortlaut nachlesen möchte: Die aktualisierte 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und das überarbeitete Rahmenkonzept Sport in der Corona-Pandemie lassen ab sofort unter bestimmten Umständen TT-Aktivitäten wieder zu. Dabei gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen Trainings- und Wettspielbetrieb.
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme von Indoorsportarten sind
- ein Inzidenzwert von unter 100 (Informationen zu den Werten u.a. über eine interaktive Karte abrufbar, offiziell gelten die Inzidenzwerte des RKI)
- eine offizielle Öffnung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
- ein standort- und sportartspezifisches Hygienekonzept (dies wurde auch in der Vergangenheit gefordert; sportartspezifische Konzeptinhalte auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage sind im BTTV-Downloadbereich Corona verfügbar)
- ein individuelles Konzept zur regelmäßigen Lüftung, welches Raumgröße und Personenzahl (wechselnde Gruppen) berücksichtigt
- ein Reinigungskonzept, welches nicht nur die Sportanlagen und Sportgeräte, sondern auch die sanitäten Einrichtungen beinhaltet
- ein Testkonzept/eine Testpflicht, welche/s je nach Inzidenzwert im betreffenden Landkreis evtl. umgesetzt werden muss.
Alle schon bekannten begleitenden Faktoren wie Informations-, Dokumentations-, Aufsichts- und Schulungspflicht bleiben weiterhin bestehen.
Die Öffnung von Indoor-Sportanlagen ist nur bei einem Indizenzwert <100 möglich. Sollte dieser Wert dauerhaft unterschritten bleiben, entscheiden die Kreisverwaltungsbehörden über eine Öffnung, wobei es für die Nutzung verschiedene Vorgaben (z.B. Testpflicht) für Inzidenzen zwischen 50 und 100 sowie unter 50 gibt.
Die exakten lokalen Regelungen bitten wir bei den jeweils zuständigen Behörden nachzufragen, da wir lediglich auf die grundlegenden Pragraphen in der 12. IfSMV - § 1 Abstandsgebot, § 4 Kontaktbeschränkung, § 10 Sport und § 27 Weitere Öffnungsschritte - hinweisen können.
Eine gute Nachricht für alle Geimpften oder Genesenen: Sie fallen nicht unter die Kontaktbeschränkungen und die evtl. nötige Testpflicht. Sie müssen aber weiterhin - außer beim direkten Sporttreiben - Mund-Nase-Bedeckung tragen.