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Frage: Bei uns im Kreis kommt es leider zu unterschiedlichen Auffassungen bei der Auslegung der Tischtennisregeln. So gibt es 2 Spieler die in oder vor der Halle ihren Schläger »öffentlich« fönen und damit auf Betriebstemperatur bringen.
In 4.2.2 der Tischtennisregeln B steht aber: »Das Belagmaterial muss so verwendet werden, wie es von der ITTF genehmigt wurde, d.h. ohne irgendeine physikalische, chemische oder andere Behandlung, welche die Spieleigenschaften, Reibung, Aussehen, Farbe, Struktur, Oberfläche usw. verändert.« Nachdem durch das Erhitzen der Belag weicher und elastischer wird, verändert sich aus meiner Sicht damit auch Struktur und Oberfläche, so dass das aus meiner Sicht einen Regelverstoß ergibt. Mir ist klar, dass das Ganze nicht kontrollierbar ist. Aber muss das offensichtliche Fönen vor aller Augen tatsächlich geduldet werden ? (Von: Bernhard Süppel, KV Hassberge)

Antwort von Torsten Küneth: Nein, muss es nicht. Das Ressort Schiedsrichter des DTTB hat auf unsere Anfrage hin hierzu nun eine eindeutige Regelauslegung getroffen: Das Fönen von Belägen ist als GENERELL UNZULÄSSIG anzusehen. Das Erhitzen von Belägen stellt eine physikalische Behandlung dar, die nach den Internationalen Tischtennisregeln A 4.7 nicht zulässig ist, unabhängig davon, ob ein Schläger Raumtemperatur aufweist oder nicht. Dies gilt für das Fönen von Belägen ebenso wie für die Verwendung von Heizdecken oder anderen technischen Hilfsmitteln, wie etwa dem "Belag-Heizkissen". Dessen Herstellerfirma wurde übrigens bereits im letzten Jahr vom DTTB auf die Unzulässigkeit ihres Produktes hingewiesen.

Es versteht sich, dass der BTTV dieser nationalen Regelauslegung folgen wird. Sie hat zur Konsequenz, dass
- ein Fönen "vor aller Augen" nicht akzeptiert werden kann und eine Diskussion über Grenzfälle nicht stattzufinden braucht;
- ein Schläger nicht nur nicht über den Normalzustand hinaus erhitzt werden darf, sondern auch ein "unterkühlter" Schläger nicht auf "Betriebstemperatur" gebracht werden darf;
- es in der Verantwortung des Spielers liegt, im Winter seine Beläge nicht ausgekühlt zum Spielort mitzubringen;
- der Oberschiedsrichter in nachweisbaren Fällen Disziplinarmaßnahmen ergreifen kann; insbesondere natürlich dem Spieler untersagen kann, mit dem Schläger zu spielen. Im Wiederholungsfall kommt auch eine Disqualifikation des Spielers gemäß Regel B 5.2.8 in Betracht.