Frage: Mir liegt ein Noppen-außen-Belag von Double Happiness vor. Der Belag könnte der 561 aus der aktuellen Liste sein, hat aber den Zusatz PF4. Wenn man sich nun das zugehörige Bild zum 651 auf der ittf.com-Seite ansieht, ist dort ein hiervon abweichendes Bild zu sehen. Aus meinem Verständnis heraus sollte es sich deshalb um einen nicht genehmigten Belag handeln. Ich hätte aber gerne einmal genau gewusst, ob ich damit richtig liege, denn wenn ich rein nach der aktuellen Belagliste in Textform gehe, die wir OSR vor Ort benutzen, ließe sich eine Zulassung durchaus interpretieren. Ist letzten Endes doch das Bild der ITTF für die Zulassung maßgebend, weil der Belag nur in dieser Ausführung genehmigt ist, oder spielt diese Abbildung eine untergeordnete Rolle? (Josef Eckert, Schiedsrichter des BTTV).
Antwort von Torsten Küneth: Der Belag ist in der Tat nicht mehr zulässig. Die Bezeichnung "PF4" ist kein Namenszusatz im Sinne der Einleitung der Belagliste ("Viele Beläge haben neben Namen und Hersteller noch weiteren Text eingeprägt, der den Belag nicht unzulässig macht."). Sondern sie ist eine eigene Belagserie von DHS.
Man erkennt dies zum einen an aktuellen Belaglisten wie der 31b, wo sich neben dem reinen "651" oder "652" auch ein "PF4" und ein "PF4-1" finden. Noch deutlicher sieht man es an der Liste Nr. 24, gültig von Juli-Dezember 2003. Hier finden sich der "651" UND der "PF4-651". Es handelt sich also um zwei verschiedene Beläge, und der PF4-651 taucht in dieser Liste letztmalig auf. D.h. er ist seit 1.1.2004 (national spätestens 30.6.2004) nicht mehr zulässig - soweit mir durch Recherche bekannt, auf Grund der eingeführten Beschränkungen zur Noppengeometrie.
Es ist richtig, dass der Fall von der reinen textlichen Liste her nicht ganz eindeutig liegt. Für die Entscheidung dürfen daher Auskünfte des Fachbereichs SR-Wesen sowie die Fotos von der ITTF-Website gerne herangezogen werden - sie belegen ja hier ebenfalls, dass es sich um zwei verschiedene Beläge handelt.