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Frage:Ein Spieler hat nach Beendigung eines verlorenen Satzes seinen Schläger aus Wut gegen die Umrandung geworfen, wobei er anschließend auf dem Boden zerbrach. Danach nahm er einen Ersatzschläger mit dem er das Spiel noch gewonnen hat. Wie ist das Spiel zu werten? (Von: Heiner Denker, Spieler)


Antwort von Torsten Küneth: Zu dieser Frage existiert eine bereits im Jahr 2000 veröffentlichte Auslegung des DTTB-Schiedsrichterausschusses, des höchsten deutschen Regelgremiums:

"Wirft ein Spieler aus Wut seinen Schläger auf den Boden, und der Schläger zerbricht, so kann der Schiedsrichter für dieses unsportliche Verhalten die Gelbe Karte zeigen. Die Absicht, den Schläger zu beschädigen, ist aus einem solchen Verhalten jedoch noch nicht abzuleiten. Diese wäre beispielsweise dann gegeben, wenn ein Spieler, der seinen Schläger wechseln möchte, darauf hingewiesen wird, er dürfe dies nur bei entsprechender Beschädigung und dies zum Anlass nimmt, den Schläger demonstrativ zu zerbrechen."

Quelle: Karlheinz Schuster, SR-Ausschuss des DTTB, in dts 11/2000. Spätere Einschränkungen dieser amtlichen Auslegung sind mir nicht bekannt. Demnach ist das von Ihnen beschriebene Spiel normalerweise entsprechend seinem Ausgang zu werten.

Es muss jedoch hinzugefügt werden, dass es gemäß Tischtennisregel B 3.1.2.10 dem Oberschiedsrichter obliegt, in dem von ihm geleiteten Punktspiel oder Turnier die Entscheidung über Regelauslegungen zu treffen. Der Begriff der "unabsichtlichen Beschädigung" bietet viele Grenzfälle, und wenn in der von Ihnen beschriebenen Situation in irgendeiner Weise erschwerende Dinge hinzugekommen sind, die über "den üblichen Frust" hinausgehen (wenn z.B. der Verdacht naheliegt, der Spieler habe seinen Schläger aus taktischen Gründen weggeworfen, gerade damit er zerbricht), so kann der Oberschiedsrichter durchaus entscheiden, dass KEIN Schlägerwechsel zugelassen wird und der Spieler somit dieses einzelne Spiel verloren hat. In Punktspielen ohne Oberschiedsrichter übernimmt in Bayern übrigens der Spielleiter diese Entscheidungsgewalt - vorausgesetzt, Sie haben gemäß WO A16 sofort schriftlich Protest gegen den Schlägerwechsel eingelegt.